Deutscher Bundestag Drucksache 18/4558, 18. Wahlperiode
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4365 –
Ziel und Ausgestaltung der solidarischen Lebensleistungsrente
Vorbemerkung der Fragesteller
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist eine solidarische Lebensleistungsrente vereinbart, die Altersarmut verhindern und Lebens- leistung würdigen soll. Die Einführung wird nach Angaben der Bundesregie- rung aber nur dann erfolgen, wenn ausreichend finanzielle Spielräume vorhan- den sind (Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf die Schriftliche Frage 26 des Abgeordneten Markus Kurth auf Bundestagsdruck- sache 18/2145). Restriktive Anspruchsvoraussetzungen wie etwa eine zusätz- liche Altersvorsorge, ein hoher Verwaltungsaufwand durch mehrstufige Prü- fungen und nicht zuletzt die mutmaßlich geringe Höhe der Leistung würden außerdem dazu führen, dass bei nur sehr wenigen Rentnerinnen und Rentnern der Bezug von Grundsicherung im Alter vermieden werden kann. Als ein Instru- ment der Verhinderung von Altersarmut müsste sich die solidarische Lebens- leistungsrente zudem daran messen lassen, inwiefern es ihr gelingt, das Risiko von Einkommensarmut zu minimieren.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Es ist zutreffend, dass die Finanzierung der solidarischen Lebensleistungsrente nach Angaben der Bundesregierung (Antwort auf die Schriftliche Frage 26 des Abgeordneten Markus Kurth auf Bundestagsdrucksache 18/2145) unter Be- achtung des allgemeinen Finanzierungsvorbehalts im Rahmen der vorhandenen finanziellen Spielräume erfolgen soll. Darüber hinaus hat die Bundesregierung jedoch keine Aussagen zur konkreten Ausgestaltung der Anspruchsvorausset- zungen, zum Verwaltungsaufwand, zur Höhe der solidarischen Lebensleistungs- rente oder zum Kreis der anspruchsberechtigten Rentnerinnen und Rentner ge- troffen. Auch hat die Bundesregierung bisher keine Maßstäbe definiert, anhand derer der Erfolg der solidarischen Lebensleistungsrente bewertet werden soll. Die Ausführungen in der Vorbemerkung der Fragesteller geben insofern deren Auffassung und nicht die der Bundesregierung wieder.
07.04.2015
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. April 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4558 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
- Wann wird die Bundesregierung entscheiden, ob die finanziellen Spiel- räume für die Einführung einer solidarischen Lebensleistungsrente vorhan- den sind?
- WelcheZieleverfolgtdiesolidarischeLebensleistungsrente,undwiewürde die Bundesregierung die Ziele „Vermeidung von Grundsicherungsbezug“, „Vermeidung von relativer Einkommensarmut“ und „Würdigung von Le- bensleistung“ bezogen auf diese Leistung gewichten?
- Wie viele Beitragsjahre (wobei auch bis zu fünf Jahre Anrechnungszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit als Beitragsjahre gelten sollen) müssen Neu- rentnerinnen und -rentner nachweisen, um die geplante solidarische Le- bensleistungsrente in Anspruch nehmen zu können, und wie viele Versiche- rungsjahre aus zusätzlicher Altersvorsorge sind als Zugangsvoraussetzung vorgesehen?
- Sollen bei der geplanten„Einkommensprüfung“die Zeiten mit unterdurch- schnittlichem Entgelt wie bei der „Rente nach Mindestentgeltpunkten“ nach § 262 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt und aufgewertet werden? Wenn nein, welche Alternativen wären nach Ansicht der Bundesregierung denkbar?
- Ist ausgeschlossen,dass Renten nach einer erfolgten Aufwertung auch eine Höhe von mehr als 30 Entgeltpunkten erreichen können, oder würde die Aufwertung bei maximal 30 Entgeltpunkten „gekappt“ werden?
Die Fragen 1 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet.
Nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sollen sich Lebens- leistung und langjährige Beitragszahlung in der Sozialversicherung auszahlen und dafür voraussichtlich bis 2017 eine solidarische Lebensleistungsrente ein- geführt werden. Die Verbesserung soll vor allem Geringverdienern und Men- schen zugute kommen, die Angehörige gepflegt und Kinder erzogen haben.
Durch eine Aufwertung der erworbenen Entgeltpunkte sollen nach dem Koali- tionsvertrag diejenigen bessergestellt werden, die langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, Beiträge gezahlt haben (40 Jahre) und im Alter dennoch über weniger als 30 Entgeltpunkte Alterseinkommen (Einkommensprüfung) verfügen. Bis 2023 sollen durch eine Übergangsregelung insbesondere die Erwerbsbiografien der Menschen in den neuen Ländern berücksichtigt werden, indem für sie bereits 35 Beitragsjahre genügen. In jedem Fall sollen bis zu fünf Jahre Arbeitslosigkeit wie Beitragsjahre behandelt werden. Danach soll zusätzliche Altersvorsorge als weitere Anspruchsvoraussetzung erforderlich sein. Wer trotz dieser Aufwertung nicht auf eine Rente aus 30 Entgeltpunkten kommt und bedürftig ist (Bedürftigkeitsprüfung), soll in einer zweiten Stufe einen entsprechenden Zuschlag erhalten. Die Finanzierung soll aus Steuermit- teln erfolgen, unter anderem dadurch, dass Minderausgaben in der Grundsiche- rung im Alter und bei Erwerbsminderung als Steuerzuschuss der Rentenversi- cherung zufließen, sowie durch Abschmelzung des Wanderungsausgleichs.
Die Entscheidung, wie die Bundesregierung diese Aussagen aus dem Koali- tionsvertrag zur Einführung, konkreten Ausgestaltung und Finanzierung einer solidarischen Lebensleistungsrente umsetzen wird, ist noch nicht gefallen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4558
6. Wieviele Versicherte mit 35 Beitragsjahren (wobei auch bis zu fünf Jahre Anrechnungszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit als Beitragsjahre gelten sollen)
- a) hättennachheutigemStandeinenAnspruchaufeineAufwertungund
- b) würdeneineRenteinHöhevonmindestensrund30Entgeltpunktener- reichen, wenn jeweils Zeiten mit unterdurchschnittlichem Entgelt wie bei der „Rente nach Mindesteinkommen“ ermittelt und aufgewertet würden?
Daten in der gewünschten Abgrenzung liegen in den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung nicht vor.
- Soll bei der geplanten „Bedürftigkeitsprüfung“ dieselbe Regelung zur Einkommens- und Vermögensanrechnung zur Anwendung kommen wie bei der Grundsicherung im Alter, und wer genau soll die „Bedürftigkeits- prüfung“ vornehmen?Wenn nein, welche Alternativen wären nach Ansicht der Bundesregierung denkbar?
- KanndieBundesregierungversichern,dassesdiesolidarischeLebensleis- tungsrente nur mit beiden Prüfverfahren der Aufwertung (nach „Einkom- mensprüfung“) und des Zuschlags (nach „Bedürftigkeitsprüfung“) geben wird, oder ist es auch möglich, dass auf den Zuschlag komplett verzichtet wird?
- Warum werden bei der zum 1. Juli 2014 eingeführten abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I oder Teilarbeitslo- sengeld oder Leistungen der beruflichen Weiterbildung bezogen wurden, mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, unbegrenzt be- rücksichtigt, während bei der solidarischen Lebensleistungsrente dem Koalitionsvertrag zufolge nur maximal fünf Jahre Arbeitslosigkeit wie Beitragsjahre behandelt werden?
- Kann die Bundesregierung ausschließen, dass, anders als bei der ab- schlagsfreien Rente ab 63 Jahren, bei der solidarischen Lebensleistungs- rente Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit (Bezug von Arbeits- losengeld II oder Arbeitslosenhilfe) berücksichtigt werden?
- Gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung analog zur Regelung der abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren auch bei der solidarischen Lebens- leistungsrente Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jah- ren vor der solidarischen Lebensleistungsrente nicht mitzuzählen (so ge- nannte rollierende Stichtagsregelung), und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 verwiesen.
12. a)
Wieviele Rentnerinnen und Rentner im Rentenzugang des Jahres 2014 erhalten derzeit eine Monatsrente mit weniger als 860 Euro in West- deutschland bzw. 792 Euro in Ostdeutschland, obwohl sie über 35 Beitragsjahre (wobei auch bis zu fünf Jahre Anrechnungszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit als Beitragsjahre gelten sollen) in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen?
Daten in der gewünschten Abgrenzung liegen in den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung nicht vor.
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b) Wie hat sich eine Nettorente aus30 Entgeltpunkten seit dem Jahr 2005 entwickelt (bitte nach Ost- und Westdeutschland getrennt ausweisen)?
Der Zahlbetrag einer Rente aus 30 Entgeltpunkten nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seit dem Jahr 2005 ist der nachstehenden Ta- belle zu entnehmen.
Zahlbetrag einer Rente aus 30 Entgeltpunkten im Jahresdurchschnitt (in Euro) |
||
Jahr |
alte Länder |
neue Länder |
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 |
712,47 710,90 709,97 714,10 725,26 735,11 736,31 748,02 756,20 763,47 |
627,68 626,31 625,29 628,99 640,40 652,15 653,21 663,85 681,54 701,31 |
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, eigene Berechnungen
c) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass mit der zusätzlichen Al- tersvorsorge als Zugangsvoraussetzung für die solidarische Lebens- leistungsrente ab dem Jahr 2023 sowohl die betriebliche als auch die geförderte und ungeförderte private Altersvorsorge gemeint ist?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen.
13. a) Wie hoch ist der durchschnittliche Grundsicherungsbedarf im Alter (bitte nach Ost- und Westdeutschland getrennt ausweisen)?
b) Wie hat sich der durchschnittliche Grundsicherungsbedarf imAlter seit dem Jahr 2005 entwickelt (bitte nach Ost- und Westdeutschland getrennt ausweisen)?
Die durchschnittlichen Brutto- und Nettobedarfe von Leistungsberechtigten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab der Regelalters- grenze in und außerhalb von Einrichtungen getrennt nach Ländern in den Jahren 2005 bis 2013 sind tabellarisch in der Anlage aufgeführt.
Der Bruttobedarf ergibt sich aus der Summe aller für Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 SGB des Zwölf- ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) regelmäßig anzuerkennenden individuellen Bedarfe. Dies sind:
- – der Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII,
- – die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII,
- – die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII,
- – die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII sowie für die Vorsorge nach § 33 SGB XII.Der Nettobedarf ergibt sich aus dem Bruttobedarf abzüglich des angerechneten (von absetzbaren Beträgen bzw. Freibeträgen bereinigten) individuellen Ein- kommens.
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c) Wie verteilen sich die laufenden monatlichen Bruttobedarfe der Grundsicherung im Alter über die Kategorien „bis 600 Euro“, „600 Euro bis 800 Euro“, „800 Euro bis 1 000 Euro“, „1 000 Euro bis 1 250 Euro“ und „ab 1 250 Euro“?
Die Anzahl der Leistungsberechtigten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab der Regelaltersgrenze in und außerhalb von Einrichtun- gen am 31. Dezember 2013 nach den jeweiligen Bruttobedarfen ist in der nach- folgenden Tabelle aufgeführt.
Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung ab Regelaltersgrenze in und außerhalb von Einrichtungen am 31. Dezem- ber 2013, differenziert nach Bruttobedarf
Quelle: Statistisches Bundesamt
d) Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung im Alter erhalten zusätzliche monatliche Leistungen etwa aufgrund von atypi- schen laufenden (wiederkehrenden) Bedarfen, für kostenaufwendige Ernährung oder für dezentral zubereitetes Warmwasser, und wie hoch ist der durchschnittliche Geldbetrag unter all denjenigen, die einen Mehrbedarfszuschlag erhalten?
Den leistungsrechtlichen Begriff „atypische laufende (wiederkehrende) Be- darfe“ gibt es im SGB XII nicht. Eine ähnliche Formulierung („unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf“) wird im SGB II für die so- genannte Härtefallklausel des § 21 Absatz 6 SGB II (Anerkennung eines Mehr- bedarfs im Einzelfall) verwandt, der dort die Funktion der abweichenden Regel- satzfestsetzung im SGB XII übernimmt. Die abweichende Regelsatzfestsetzung wurde bislang im SGB XII nicht statistisch erfasst. Der Bundesregierung liegen daher keine Zahlen zur abweichenden Regelsatzfestsetzung vor.
Im Dezember 2013 erhielten nach der Statistik des Statistischen Bundesamts für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 9 322 Leistungs- berechtigte ab Erreichen der Regelaltersgrenze in und außerhalb von Einrichtun- gen einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von durch- schnittlich 46 Euro. 100 701 Leistungsberechtigte erhielten einen Mehrbedarf zur dezentralen Warmwassererzeugung in Höhe von durchschnittlich 9 Euro.
e) Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter haben Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung, die höher ist als eine Rente auf Basis von 30 Entgeltpunkten nach Ab- zug des Eigenanteils an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversiche- rung?
Ende 2013 betrug die Rente auf Basis von 30 Entgeltpunkten nach Abzug des Eigenanteils an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung 757,67 Euro. Bezogen auf diesen Betrag hatten im Dezember 2013 unter 50 000 Leistungs- berechtigte ab Erreichen der Regelaltersgrenze einen rechnerisch höheren Netto- bedarf.
Leistungs berechtigte insgesamt |
unter 600 Euro |
600 Euro bis unter 800 Euro |
800 Euro bis unter 1 000 Euro |
1 000 Euro bis unter 1 250 Euro |
ab 1 250 Euro |
499 295 |
100 673 |
239 777 |
127 468 |
27 399 |
3 978 |
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14. Wie hoch liegt aktuell die Armutsrisikoschwelle (bitte nach EVS – Ein- kommens- und Verbrauchsstichprobe –, EU-SILC – European Union Statistics on Income and Living Conditions –, Mikrozensus und SOEP – Sozio-oekonomisches Panel – getrennt ausweisen)?
Die sogenannte Armutsrisikoschwelle ist eine statistische Kennziffer für die Einkommensverteilung. Sie misst die Grenze, ab der von einem relativ geringen Einkommen ausgegangen wird und liegt nach der Konvention von Eurostat bei einem äquivalenzgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von 60 Prozent des mittleren Einkommens. Sie steht nicht im Zusammenhang mit dem soziokultu- rellen Existenzminimum.
Ihre Höhe hängt neben der verwendeten Datenquelle von zahlreichen Annah- men ab, die aus normativen und methodischen Gesichtspunkten heraus zu tref- fen sind. Das betrifft vor allem die Äquivalenzgewichtung und die Höhe des Schwellenwertes. Ursachen für immer wieder auftretende Unterschiede zwi- schen verschiedenen Datenquellen sind zu sehen
- – in den (nicht vermeidbaren) Stichprobenschwankungen,
- – in der Repräsentativität der Erhebungen,
- – in der Behandlung fehlender oder unplausibler Angaben und
- – im verwendeten Einkommensbegriff (hier vor allem in der unterschiedlichen Berücksichtigung des Mietwertes des selbst genutzten Wohneigentums als Einkommenskomponente).Die aktuell zur Verfügung stehenden Zahlen aus den verschiedenen Datenquel- len können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.15. a) Wie hoch müsste nach Ansicht der Bundesregierung der Netto-Zahl- betrag einer solidarischen Lebensleistungsrente sein, um Grundsiche- rungsbedürftigkeit der Betroffenen zu verhindern?Die Entscheidung, wie die Bundesregierung die Aussagen aus dem Koalitions- vertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur Einführung, konkreten Ausgestaltung und Finanzierung einer solidarischen Lebensleistungsrente umsetzen wird, ist noch nicht gefallen. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen. Dies schließt auch Festlegungen zur konkreten Höhe der Leistung ein.
b) Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung verhindert werden, dass der Zahlbetrag der Grundsicherung im Alter aufgrund seiner Anpassung, die abhängig von der Entwicklung der Verbrauchsausgaben und Nettolöhne und -gehälter ist, mittelfristig immer häufiger eine Netto- rente auf Basis von 30 Entgeltpunkten, die „nur“ gemäß der Rentenanpassungsformel angepasst wird, übersteigen wird?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse darüber vor, dass die Zahlbeträge der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung künf- tig stärker steigen werden als die der Renten.
Armutsrisikoschwelle (60% Medianeinkommen) |
|
Datenquelle |
Euro/mtl. |
EVS 2008 EU-SILC 2012 Mikrozensus 2013 SOEP 2011 |
1.063 979 892 985 |
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4558
c) Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung im Alter würden bei Einführung der solidarischen Lebensleistungsrente im Jahr 2017 bzw. 2018 ihren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen verlieren, wenn die im aktuellen Finanzplan des Bundes bereitgestell- ten Einsparungen bei der Grundsicherung im Alter in Höhe von 22 Mio. Euro bzw. 49 Mio. Euro voll ausgeschöpft würden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15a verwiesen.
16. Wie hoch müsste nach Ansicht der Bundesregierung der Zahlbetrag einer solidarischen Lebensleistungsrente sein, um relative Einkommensarmut der Betroffenen zu verhindern (bitte nach EVS, EU-SILC, Mikrozensus und SOEP getrennt ausweisen)?
Zwischen einem relativ geringen Einkommen und einem Rentenzahlbetrag im Einzelfall gibt es keinen Zusammenhang.
Das Konzept relativer Einkommensarmut richtet sich nach statistischen Kon- ventionen und legt verschiedene Annahmen zugrunde. Die so ermittelten Äqui- valenzeinkommen hängen von der Summe aller Einkommenskomponenten eines Haushalts ab. Eine aussagefähige Gegenüberstellung mit einer einzelnen Einkommensart ist daher nicht möglich.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4558
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